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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0062Rechtssatz
Ein nach § 72 Abs. 1 WRG 1959 erlassener Auftrag zur Duldung bestimmter Maßnahmen zu den dort genannten Zwecken steht nach dem Wortlaut des Gesetzes unter der Bedingung der Erweislichkeit unbedingter Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen (Hinweis E 14. Mai 1997, 96/07/0216). Diese gesetzliche Bindung erstreckt sich auch auf den zeitlichen Rahmen der bescheidmäßig konkretisierten Duldungspflicht. Die in einem Duldungsbescheid festgelegte Dauer der Duldungspflicht muss daher gewährleisten, dass die Duldungspflicht nicht auch noch während eines Zeitraumes aufrecht bleiben würde, zu welchem die zu duldenden Maßnahmen nach Lage der Sanierungsfortschritte gegebenenfalls als unbedingt notwendig iSd § 72 Abs. 1 WRG 1959 nicht mehr anzusehen wären.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070061.X06Im RIS seit
04.02.2003Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016