RS Vwgh 2002/10/17 98/07/0061

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §72 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0062

Rechtssatz

Ein nach § 72 Abs. 1 WRG 1959 erlassener Auftrag zur Duldung bestimmter Maßnahmen zu den dort genannten Zwecken steht nach dem Wortlaut des Gesetzes unter der Bedingung der Erweislichkeit unbedingter Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen (Hinweis E 14. Mai 1997, 96/07/0216). Diese gesetzliche Bindung erstreckt sich auch auf den zeitlichen Rahmen der bescheidmäßig konkretisierten Duldungspflicht. Die in einem Duldungsbescheid festgelegte Dauer der Duldungspflicht muss daher gewährleisten, dass die Duldungspflicht nicht auch noch während eines Zeitraumes aufrecht bleiben würde, zu welchem die zu duldenden Maßnahmen nach Lage der Sanierungsfortschritte gegebenenfalls als unbedingt notwendig iSd § 72 Abs. 1 WRG 1959 nicht mehr anzusehen wären.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070061.X06

Im RIS seit

04.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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