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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/20/0242 E 17. Oktober 2002 RS 1 Hier: Im Hinblick auf die schon bestehenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer paranoiden Erkrankung erweist sich die Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer Begutachtung (durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) -einer "psychiatrischen Untersuchung" zur endgültigen Beurteilung, ob aufgrund der angenommenen paranoiden Erkrankung insbesondere eine "Gemeingefährlichkeit" besteht - zu unterziehen, als nicht gerechtfertigt, sodass er dadurch seine sich aus § 39 AVG ergebende Mitwirkungspflicht verletzt hat (weitere Begründung im E).Stammrechtssatz
Bei den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschiedenen Fällen, in denen die Verhängung eines Waffenverbotes aufgrund von paranoiden Tendenzen für gerechtfertigt erachtet wurde, bestand überwiegend ein Zusammenhang mit einem in der Vergangenheit gesetzten, waffenrechtlich relevanten (Fehl)Verhalten (Hinweis E vom 11. Dezember 1997, Zl. 97/20/0086, vom 19. Juni 1997, Zl. 95/20/0426, und E vom 15. Mai 1997, Zl. 97/20/0060, mwN). Ohne einen solchen "waffenrechtlichen Bezug" des bisherigen Verhaltens kommt eine Gefährdungsprognose im Sinn des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 in Fällen von psychischen Erkrankungen dann in Betracht, wenn deren konkrete Auswirkungen und Symptome in der im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Ausprägung für sich genommen eine Gefährdung im erwähnten Sinn befürchten lassen. Derartige Feststellungen können aber grundsätzlich nur auf der Basis eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens getroffen werden (Hinweis E vom 21. September 1994, Zl. 93/01/1539).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001200601.X01Im RIS seit
20.01.2003