Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der Festlegung eines Schutzgebietes nach § 31 WRG 1934 (nunmehr § 34 Abs 1 WRG 1959) handelt es sich um einen Bescheid und nicht um eine Verordnung. Das Fehlen einer Kennzeichnung des Schutzgebietes ändert nichts an dessen Bestand. Auf ein Verschulden der beschwerdeführenden Partei an der Verletzung der Schutzgebietsbestimmungen kommt es für die Zulässigkeit eines wasserpolizeilichen Auftrages nicht an.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070092.X05Im RIS seit
30.01.2003