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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Zu § 59 Abs. 1 AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Anführung einer unzutreffenden Rechtslage stelle einen Begründungsmangel dar, welcher nur im Falle seiner Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides zu führen hat. Der Bescheid ist somit nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die tragende Rechtsnorm nicht oder teilweise unrichtig angibt, sondern nur dann, wenn eine solche überhaupt nicht vorhanden ist, also keine Norm den Bescheidinhalt trägt. Die Anführung einer falschen Rechtslage stellt einen Begründungsmangel dar, der im Falle der Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides führt. Wesentlich ist ein solcher Verfahrensmangel dann, wenn er den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit oder aber den Bescheidadressaten an der Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof hindert.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170033.X02Im RIS seit
21.02.2003Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014