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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Nach den Bestimmungen des WRG 1959 hat ein Konsenswerber dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese - und sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen - keine fremden Rechte verletzt, keine öffentliche Interessen beeinträchtigt (Hinweis E 10.10.1989, 88/07/0140; E 26.11.1991, 90/07/0115) und die Anlage dem Stand der Technik (§ 12a Abs. 2 WRG 1959) entspricht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070095.X01Im RIS seit
30.01.2003Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012