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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0034 E 17. Mai 2001 RS 1 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
68 Abs. 2 AVG sieht einen zulässigen Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides nur für den Fall seiner Aufhebung bzw. Abänderung vor; für die Wiederholung eines mit dem früheren Bescheid identen Bescheides bietet diese Bestimmung jedoch keine Grundlage, weshalb sich dieser Teil des angefochtenen Bescheides als objektiv rechtswidrig erweist. Wiederholt die Beh durch einen neuerlichen Abspruch in der selben Sache aber bloß die vorangegangene Entscheidung, so wird der Bf durch diese inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt, wenn eine Verschlechterung seiner Rechtsposition dadurch nicht zu erkennen ist (Hinweis E 15.2.1988, 87/08/0040; E 27.2.1990, 89/08/0200). (Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in seinem Spruchpunkt I von der belBeh die Berufung des Bf gegen die in Teil I des erstinstanzlichen Bescheides erfolgte Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung neuerlich abgewiesen. Unter Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde - neuerlich in Abänderung des II. Teiles des erstinstanzlichen Bescheides, allerdings nur hinsichtlich der gem § 138 Abs 1 lit a WRG gesetzten Frist - dem Bf aufgetragen, das auf einer bestimmten Parzelle konsenslos errichtete Werk bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entfernen.)
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen Sache Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070081.X02Im RIS seit
30.01.2003