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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0062Rechtssatz
Die Frage, auf welchen Sachverhalt es bei der Erlassung einer von der Berufungsbehörde zu treffenden Sachentscheidung ankommt, die rechtlich an die Stelle der unterinstanzlichen Entscheidung tritt, ist anhand der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beantworten (Hinweis E VS 28. 11. 1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). Wie dies der VwGH für den Fall eines nach § 31 Abs. 3, 4 oder 6 WRG 1959 erlassenen Auftrages (Hinweis E 27.06.2002, 2002/07/0043) oder auch im Falle eines Ausspruches des in § 27 Abs. 4 WRG 1959 vorgesehenen Rechtsverlustes (Hinweis E 26.11.1991, 90/07/0137) so gesehen hat, kann auch für den Ausspruch einer Duldungspflicht nach § 72 Abs. 1 WRG 1959 dem Gesetz kein Hinweis darauf entnommen werden, dass im Fall der Bekämpfung eines derartigen erstinstanzlichen Entscheides die Berufungsbehörde gehalten oder berechtigt wäre, bei Erlassung des Berufungsbescheides lediglich von dem im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebenen Sachverhalt auszugehen. Die Erweislichkeit unbedingter Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen als Bedingung der Gesetzmäßigkeit eines nach § 72 Abs. 1 WRG 1959 erlassenen Auftrages muss daher auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides noch gegeben sein.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070061.X09Im RIS seit
04.02.2003Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016