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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs2;Rechtssatz
Zwar kann durchaus auch schon ein einziger Vorfall ein ausreichender Anhaltspunkt dafür sein, dass der Betroffene keine hinreichende Gewähr dafür bieten könnte, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde und damit dessen Verpflichtung, ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 7 WaffG 1996 beizubringen, auslösen, jedoch setzt das die Feststellung der konkreten Tatumstände voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200053.X02Im RIS seit
09.01.2003