RS Vwgh 2002/10/17 2001/07/0095

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 lite;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §54 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0064 E 14. Dezember 1993 RS 3(hier ohne die letzten vier Halbsätze)

Stammrechtssatz

Den Maßstab für eine nachteilige Beeinflussung des Wassers stellt § 30 WRG dar. Aus dessen Zielvorgaben und Begriffsbestimmungen ergibt sich, daß eine nachteilige Beeinflussung des Wassers bei Beeinträchtigung von dessen natürlicher Beschaffenheit vorliegt. Geht von einem beantragten Vorhaben eine solche nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers aus und kann diese auch durch Auflagen nicht beseitigt werden, so ist das Vorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen grundsätzlich nicht bewilligungfähig, außer aus Bestimmungen des WRG bzw der darauf gegründeten Verordnungen ist erschließbar, daß Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des Wassers, die ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen, einer Bewilligung nicht entgegenstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070095.X02

Im RIS seit

30.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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