RS Vwgh 2002/10/17 2000/17/0049

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
L37161 Kanalabgabe Burgenland

Norm

KanalabgabeG Bgld §11 Abs3;
LAO Bgld 1963 §3;

Rechtssatz

Die Gebührenschuld entsteht schon mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist. Wird aber die für die Erhebung dieser Abgabe unabdingbare Verordnung der Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt erlassen, kann der Abgabenanspruch gemäß § 3 Bgld LAO erst mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung entstehen, weil erst dann der Abgabentatbestand geschaffen wurde, bei dessen Verwirklichung der Abgabenanspruch entsteht (Hinweis E 17. August 1998, 97/17/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000170049.X01

Im RIS seit

21.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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