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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
KanalabgabeG Bgld §11 Abs3;Rechtssatz
Die Gebührenschuld entsteht schon mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist. Wird aber die für die Erhebung dieser Abgabe unabdingbare Verordnung der Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt erlassen, kann der Abgabenanspruch gemäß § 3 Bgld LAO erst mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung entstehen, weil erst dann der Abgabentatbestand geschaffen wurde, bei dessen Verwirklichung der Abgabenanspruch entsteht (Hinweis E 17. August 1998, 97/17/0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000170049.X01Im RIS seit
21.02.2003