RS Vwgh 2002/10/17 99/07/0036

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §31b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0154 E 28. Juli 1994 RS 7

Stammrechtssatz

Die Bewilligungspflicht nach § 31b WRG 1959 dauert so lange, als die Abfälle gelagert sind. Diese Bestimmung erfaßt daher auch bereits vor ihrem Inkrafttreten (1.7.1990) ohne wasserrechtliche Bewilligung gelagerte Abfälle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070036.X05

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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