RS Vwgh 2002/10/17 2002/07/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §62 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0103 B 17. August 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Ist die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides vom Verwaltungsgerichtshof verlängert worden, ist die belangte Behörde zur Erlassung des (nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen) Bescheides auch dann zuständig, wenn die Erlassung (Zustellung) des angefochtenen Bescheides innerhalb der letztlich infolge rechtzeitigen Antrages verlängerten Frist erfolgte. Darauf, dass über diesen Fristverlängerungsantrag nach Ablauf der ursprünglichen Dreimonatsfrist entschieden wurde und diese Verfügung den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Erlassung (Zustellung) des angefochtenen Bescheides zugestellt wurde, kommt es nicht entscheidend an, weil die Bewilligung der Fristverlängerung insofern zurückwirkt.

Schlagworte

Maßgebender Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070102.X02

Im RIS seit

30.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten