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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Warum ein - nicht näher beschriebenes - "aggressives, jeden Argumenten unzugängliches Verhalten" der Beschwerdeführerin gegenüber Behörden ein Waffenverbot rechtfertigen soll, wird im angefochtenen Bescheid mangels näherer Darstellung dieses Verhaltens nicht nachvollziehbar dargelegt (vgl. das E vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/20/0503).
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200242.X02Im RIS seit
20.01.2003Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017