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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
KanalabgabeG Bgld §11 Abs3;Rechtssatz
Dem Grunde nach entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit der Möglichkeit der Benützung der Kanalisationsanlage. Wird die Kanalisationsanlage tatsächlich benützt, dann war die "Benützungsmöglichkeit" gegeben und die Kanalbenützungsgebühr entstand auch dann mit dem Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich gewesen ist, wenn eine Anschlussverpflichtung nicht rechtskräftig ausgesprochen worden ist. Sollte daher eine rechtskräftige Anschlussverpflichtung nicht bestehen, ändert dies nichts daran, dass durch die Kanalisationsbenützung die Kanalbenützungsgebühr entstanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000170049.X02Im RIS seit
21.02.2003