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24/01 StrafgesetzbuchNorm
SGG §12 Abs1;Rechtssatz
Die von der belangten Behörde - ohne nähere Beschreibung der zugrunde liegenden Tathandlungen - erwähnten Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen unerlaubter Einfuhr, Erzeugung und Besitz von Suchtgift sowie wegen Drogenhandels, die zum Teil lange zurückliegen, stellen im vorliegenden Fall für sich genommen keine ausreichende Grundlage für die Erlassung eines Waffenverbotes dar, zumal in diesem Zusammenhang kein Verhalten des Beschwerdeführers mit "waffenrechtlichem Bezug" festgestellt wurde, das eine Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 rechtfertigen würde (vgl. demgegenüber den dem E vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0191, zugrundeliegenden Sachverhalt; anders noch das zu § 12 Abs. 1 WaffG 1986 ergangene E vom 12. September 1996, Zl. 96/20/0420).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200503.X01Im RIS seit
20.01.2003