RS Vwgh 2002/10/17 2002/20/0133

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid, mit dem der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG 1997 abwies, lässt insbesondere vielfach nicht erkennen, ob und gegebenenfalls welche Fragen vom Asylwerber richtig beantwortet wurden - was nach der Verhandlungsniederschrift mehrfach der Fall zu sein scheint -, und ob bzw. mit welchem Gewicht zutreffende Antworten vom unabhängigen Bundesasylsenat in der Beweiswürdigung zugunsten des Asylwerbers berücksichtigt wurden (vgl. E 21. März 2002, Zl. 2000/20/0547 und, einen Fall des § 6 Z 3 AsylG 1997 betreffend, E 17. September 2002, Zl. 2001/01/0597). Der bloße Verweis auf Quellen, denen die richtigen Antworten allenfalls entnommen werden könnten, ist nicht geeignet, diesen Begründungsmangel zu kompensieren.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200133.X02

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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