Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid, mit dem der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG 1997 abwies, lässt insbesondere vielfach nicht erkennen, ob und gegebenenfalls welche Fragen vom Asylwerber richtig beantwortet wurden - was nach der Verhandlungsniederschrift mehrfach der Fall zu sein scheint -, und ob bzw. mit welchem Gewicht zutreffende Antworten vom unabhängigen Bundesasylsenat in der Beweiswürdigung zugunsten des Asylwerbers berücksichtigt wurden (vgl. E 21. März 2002, Zl. 2000/20/0547 und, einen Fall des § 6 Z 3 AsylG 1997 betreffend, E 17. September 2002, Zl. 2001/01/0597). Der bloße Verweis auf Quellen, denen die richtigen Antworten allenfalls entnommen werden könnten, ist nicht geeignet, diesen Begründungsmangel zu kompensieren.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002200133.X02Im RIS seit
09.01.2003