RS Vwgh 2002/10/17 2002/20/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §67c Abs2 Z6;
AVG §71 Abs2;
AVG §71 idF 1998/I/158;
VwGG §46;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

Zu § 46 VwGG ist die Ansicht, es handle sich bei den Angaben zur Rechtzeitigkeit um ein gesetzliches Inhaltserfordernis des Wiedereinsetzungsantrages, auch schon im Zusammenhang mit der novellierten Fassung des § 13 Abs. 3 AVG (i.V.m. § 62 Abs. 1 VwGG) vertreten und der Mangel zugleich für verbesserbar erklärt worden (Hinweis B vom 11. Oktober 2000, Zlen. 2000/01/0235, 0236, und vom 22. Mai 2001, Zlen. 2000/01/0488, 2001/01/0191). An der nunmehrigen Verbesserbarkeit ist - schon mit Rücksicht auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Anwendung des novellierten § 13 Abs. 3 AVG auf das gleichartige Inhaltserfordernis in § 67c Abs. 2 Z 6 AVG (vgl. dazu 1167 BlgNR 20. GP 37) - auch für Rechtzeitigkeitsangaben in Anträgen gemäß § 71 AVG nicht zu zweifeln. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Neufassung des § 13 Abs. 3 AVG - neben den Fällen etwa des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages - gerade auch derartige Fälle im Hinblick auf die jahrzehntelange Rechtsprechung, wonach es sich bei den Rechtzeitigkeitsangaben um ein Inhaltserfordernis für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages handle, erfassen sollte.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200273.X06

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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