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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es ist unzulässig, eine wasserrechtliche Bewilligung (hier betreffend eine Abwasserreinigungsanlage) unter dem Vorbehalt, die Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage sei von der rechtskräftigen Bewilligung, der Durchführung und Überprüfung von Hochwasserschutzmaßnahmen für Nachbarn der Anlage abhängig, zu erteilen, weil ein solcher Vorbehalt im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die wasserrechtliche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Erteilung alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehört auch, dass wasserrechtlich geschützte Rechte nicht beeinträchtigt werden (Hinweis E 3. Februar 2000, 96/07/0225). Allerdings würde diese rechtswidrige Vorgangsweise der belBeh nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn der Vorbehalt so klar formuliert wäre, dass über seinen Inhalt kein Zweifel aufkommen könnte und wenn dieser Vorbehalt gewährleistete, dass wasserrechtlich geschützte Rechte der Nachbarn unter keinen Umständen beeinträchtigt werden könnten (Hinweis E 3. Februar 2000, 96/07/0225).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070078.X02Im RIS seit
30.01.2003