RS Vwgh 2002/10/17 2002/07/0106

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wenn die Behörde den Gutachten des Amtssachverständigen den Vorzug vor einem widersprechenden Privatgutachten gegeben und zur Begründung einzelne Aspekte aus diesem Gutachten hervorgehoben hat, die der Privatsachverständige ihrer Meinung nach nicht berücksichtigt hat, dann reicht diese Vorgangsweise nicht aus, um darzulegen, dass dem "Amtsgutachten" der Vorzug vor dem Privatsachverständigengutachten gebührt. Vielmehr muss erkennbar sein, dass die von der Behörde herausgehobenen Aspekte den entscheidenden Umstand darstellen und dass diese Aspekte im Privatsachverständigengutachten vernachlässigt worden sind.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten RangordnungBegründung BegründungsmangelAllgemeinBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel SachverständigenbeweisBeweismittelGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070106.X01

Im RIS seit

06.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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