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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Wenn die Behörde den Gutachten des Amtssachverständigen den Vorzug vor einem widersprechenden Privatgutachten gegeben und zur Begründung einzelne Aspekte aus diesem Gutachten hervorgehoben hat, die der Privatsachverständige ihrer Meinung nach nicht berücksichtigt hat, dann reicht diese Vorgangsweise nicht aus, um darzulegen, dass dem "Amtsgutachten" der Vorzug vor dem Privatsachverständigengutachten gebührt. Vielmehr muss erkennbar sein, dass die von der Behörde herausgehobenen Aspekte den entscheidenden Umstand darstellen und dass diese Aspekte im Privatsachverständigengutachten vernachlässigt worden sind.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten RangordnungBegründung BegründungsmangelAllgemeinBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel SachverständigenbeweisBeweismittelGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070106.X01Im RIS seit
06.02.2003Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010