RS Vwgh 2002/10/17 2002/20/0496

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/20/0497

Rechtssatz

Der Antragsteller, der am 16. August 2002 volljährig wurde, bringt zu den Gründen für die Versäumung der (erst mehrere Wochen später abgelaufenen) Beschwerdefrist vor, er habe den rechtzeitig an ihn gelangten Bescheid seinem Onkel übergeben, welcher vergessen habe, eine rechtzeitige Beschwerde bzw. einen Verfahrenshilfeantrag zu veranlassen. Obwohl der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates den Hinweis auf die Frist für eine Beschwerde beim Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache enthielt, hat sich der Antragsteller nicht vergewissert, ob sein Onkel die entsprechenden Maßnahmen rechtzeitig setzt. Auch wenn sich sein Onkel um ihn ansonsten zu seiner Zufriedenheit gekümmert hat, konnte der Antragsteller, zumal sein Onkel kein zur berufsmäßigen Parteienvertretung Befugter ist, in einer Verfahrensangelegenheit nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass er rechtzeitig tätig wird. Ein Verschulden des Antragstellers liegt folglich dadurch vor, dass er es unterlassen hat, die Vorgangsweise eines Onkels zu überwachen (vgl. zur Überwachungspflicht hinsichtlich eines Boten z. B. das E vom 4. Oktober 1995, Zl. 94/01/0361). Dem Antragsteller ist es somit nicht gelungen, einen Sachverhalt vorzubringen, der die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 VwGG erfüllen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200496.X01

Im RIS seit

03.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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