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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0062Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 102 WRG 1959 lässt sich für eine Parteistellung von Dritten in einem Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags nach § 31 Abs 3 WRG 1959 nichts gewinnen, weil diese Norm nach ihrem Regelungsinhalt Anordnungen über die Parteistellung in einem Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nur für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren und weitere in der genannten Vorschrift ausdrücklich aufgezählte Verfahren trifft, zu denen aber das Verfahren über einen von Amts wegen erlassenen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 31 Abs 3 WRG 1959 gerade nicht gehört. Bei einem solchen Verfahren handelt es sich um ein Einparteienverfahren, in welchem anderen Personen als dem Auftragsadressaten keine Mitspracherechte zukommen (Hinweis E 25.07.2002, 98/07/0095).
Schlagworte
WasserrechtParteibegriff Tätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070061.X01Im RIS seit
04.02.2003Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016