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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1 impl;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages vom Auftragsadressaten einen Eingriff in Rechte Dritter verlangt, steht für sich allein der Gesetzmäßigkeit eines erlassenen Auftrages nicht entgegen, weil es dem Auftragsadressaten frei steht, zur Überwindung eines der Auftragserfüllung durch Dritte entgegengesetzten Widerstandes seinerseits die Wasserrechtsbehörde anzurufen, der sodann die Aufgabe gestellt ist, den der Auftragserfüllung entgegengesetzten Widerstand bescheidmäßig zu beseitigen. Der den allfälligen Widerstand Dritter überwindende behördliche Bescheidspruch muss nicht notwendig gleichzeitig mit dem Abspruch über den gewässerpolizeilichen Auftrag ergehen. Lässt sich die Frage, ob von der Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages betroffene Dritte dieser Erfüllung Widerstand entgegensetzen werden, nicht in jedem Falle von vornherein schon im Einparteienverfahren über die Erlassung des gewässerpolizeilichen Auftrages vorhersehen, dann sind "vorbeugende" Durchsetzungsbescheide gegenüber betroffenen Personen rechtlich auch nicht zwingend geboten. Sollte es der Wasserrechtsbehörde allerdings nicht gelingen, einen Widerstand sich auf ihre Rechtspositionen berufender Dritter gegen den Vollzug der dem Bf aufgetragenen Maßnahmen zu überwinden, dann würde sich der dem Bf erteilte Auftrag im Nachhinein als undurchführbar herausstellen, ohne dass damit aber eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Bf verbunden sein könnte. Hätte eine solche nachträglich hervorgekommene Teilunmöglichkeit der Durchführung des gewässerpolizeilichen Auftrages doch zur Folge, dass der Bf weder mit dem Versuch einer Zwangsvollstreckung des Auftrages in diesem Umfang belastet werden dürfte, noch ihm verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen rechtens drohen könnten. Das Risiko des verwaltungsrechtlichen Erfolges eines Widerstandes in ihren Rechten berührter Dritter gegen die Durchführung eines erteilten gewässerpolizeilichen Auftrages trägt die Wasserrechtsbehörde und nicht der Auftragsadressat. Das Ausbleiben von Duldungsbescheiden gegenüber Grundeigentümern bewirkt damit noch keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Bf durch den ihm erteilten wasserpolizeilichen Auftrag.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070036.X10Im RIS seit
30.01.2003