RS Vwgh 2002/10/17 2001/20/0418

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §46;
AVG §49 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Dass nach dem Zweck des Zeugnisverweigerungsrechtes (ein Beweiserhebungsverbot oder) ein Beweisverwertungsverbot (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl., E 115

ff) im Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs. 1 WaffG 1996, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat, bestehen könnte, ist nicht zu erkennen (vgl. zu dieser Frage im Übrigen auch das E vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0213).

Schlagworte

Grundsatz der UnbeschränktheitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001200418.X01

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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