RS Vwgh 2002/10/17 2001/07/0095

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 lite;
WRG 1959 §32;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit einer Abwasserreinigungsanlage (Pflanzenkläranlage) hat außer Betracht zu bleiben, welche Reinigungsleistung allenfalls in der Nähe befindliche Abwasserreinigungsanlagen (mit Einleitung der geklärten Abwässer in einen Vorfluter) erzielen und ob und unter welchen Voraussetzungen die Anlage des Konsenswerbers in der Lage wäre, eben diese Reinigungsleistung zu erbringen. Das Gesetz bietet nämlich keine Grundlage dafür, die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen an der Gewässerreinhaltung bei Vorhandensein von Kläranlagen an einem anderen (strengeren) Maßstab, nämlich an der Reinigungsleistung dieser Kläranlage, zu messen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070095.X03

Im RIS seit

30.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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