RS Vwgh 2002/10/17 99/07/0036

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 litb idF 1990/252;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0171 E 19. April 1994 RS 8

Stammrechtssatz

Sind beide Varianten - Räumung und Sicherung an Ort und Stelle - geeignete Maßnahmen, so kommt dem Kostenfaktor Bedeutung zu. Sind beide Varianten im Hinblick auf das Ziel des wasserpolizeilichen Auftrages gleichwertig, dann stellt die um S 25 Millionen teurere Räumung einen unverhältnismäßigen Aufwand dar (hier: Räumungskosten S 137 Millionen, Sicherungskosten S 112 Millionen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070036.X08

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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