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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 litb idF 1990/252;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0171 E 19. April 1994 RS 8Stammrechtssatz
Sind beide Varianten - Räumung und Sicherung an Ort und Stelle - geeignete Maßnahmen, so kommt dem Kostenfaktor Bedeutung zu. Sind beide Varianten im Hinblick auf das Ziel des wasserpolizeilichen Auftrages gleichwertig, dann stellt die um S 25 Millionen teurere Räumung einen unverhältnismäßigen Aufwand dar (hier: Räumungskosten S 137 Millionen, Sicherungskosten S 112 Millionen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070036.X08Im RIS seit
30.01.2003