RS Vwgh 2002/10/17 98/07/0061

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0067 E 30. August 1994 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (Hinweis E 16.4.1956, 936/53, VwSlg 4040 A/1956).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070061.X07

Im RIS seit

04.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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