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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Einem Vorbringen, das in Bedingungsform gekleidet ist, ist nicht von vornherein und in jedem Fall der Charakter als Einwendung abzusprechen. Soweit im Zusammenhang mit Einwendungen "bloß Bedingungen formuliert werden, die nicht den Charakter von Einwendungen im Rechtssinn haben", sind diese unbeachtlich. Daraus folgt aber, dass Bedingungen den Charakter von Einwendungen haben können. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Hinweis E 23. Februar 1982, 07/3712/80). (Hier:
Die Bf haben erklärt, sie seien mit der Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung und der Durchführung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen nur dann einverstanden, wenn das im Dienstbarkeitsvertrag zugesicherte Wasserbezugsrecht dadurch nicht beeinträchtigt werde. Im Zusammenhang mit dem weiteren Vorbringen der Bf und den Ermittlungsergebnissen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, dass damit eine Einwendung im Rechtssinn vorliegt.)
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070084.X04Im RIS seit
30.01.2003Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009