Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §32 Abs2;Rechtssatz
Nach § 32 Abs. 2 AsylG 1997 ist der Berufung gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der §§ 4 oder 5 AsylG 1997 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen werden, stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet oder es bestehe aus den Gründen der §§ 4 oder 5 AsylG 1997 Unzuständigkeit, nicht zutrifft. Bei den in einem Bescheid nach § 5 AsylG 1997 enthaltenen Aussprüchen über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit einerseits und über die Feststellung der Zuständigkeit eines bestimmten Staates zur Prüfung des Asylantrages andererseits handelt es sich - unabhängig davon, dass in der Regel nur eine Bescheidurkunde vorliegt - um zwei selbständige normative Absprüche. Da die erwähnte Formulierung in § 32 Abs. 2 AsylG 1997 nur auf den Abspruch über die Unzuständigkeit abstellt, kann der unabhängige Bundesasylsenat die vom Bundesasylamt vorgenommene Feststellung der Zuständigkeit eines bestimmten Staates dahingehend abändern, dass die Zuständigkeit eines anderen Staates für die Prüfung des Asylantrages festgestellt wird.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200470.X02Im RIS seit
09.01.2003