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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Rechtliche Folgerungen aus einem Gutachten, wonach eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 nicht vorläge, setzen zum einen Feststellungen über Inhalt und Ausmaß dieses Rechtes und zum anderen ein auf sachverständiger Ebene erfolgtes Eingehen auf dieses Recht und dessen allfällige Beeinträchtigung voraus.
Schlagworte
Beweismittel SachverständigenbeweisAnforderung an ein GutachtenSachverständiger AufgabenGutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070061.X01Im RIS seit
30.01.2003Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010