RS Vwgh 2002/10/17 2001/07/0061

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Rechtliche Folgerungen aus einem Gutachten, wonach eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 nicht vorläge, setzen zum einen Feststellungen über Inhalt und Ausmaß dieses Rechtes und zum anderen ein auf sachverständiger Ebene erfolgtes Eingehen auf dieses Recht und dessen allfällige Beeinträchtigung voraus.

Schlagworte

Beweismittel SachverständigenbeweisAnforderung an ein GutachtenSachverständiger AufgabenGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070061.X01

Im RIS seit

30.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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