TE Vfgh Beschluss 2005/11/9 B3258/05

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Veröffentlicht am 09.11.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des Rechtsanwaltes Dr. E F, ..., gegen den Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 20. Juni 2005, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 20. Juni 2005 wurde der Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid des Disziplinarrates der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, mit welchem ein Verstoß gegen §§9 Abs1 und 23 RL-BA festgestellt wurde, keine Folge gegeben.

2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend führt er aus, dass einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Demgegenüber bedeute es für ihn einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand, sein "Layout" und seine Geschäftsausstattung auf die Bezeichnung "Rechtsanwalt" umzustellen, weil eine Reihe von Drucksorten vernichtet und neue hergestellt werden müssten.

3. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

4.1. Gemäß §85 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4.2. Das Vorbringen des Antragstellers reicht nicht aus, seinen Angaben den gesetzlich geforderten unverhältnismäßigen Nachteil entnehmen zu können. Er hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben darzulegen, weshalb der Vollzug des Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd. §85 Abs2 VfGG darstellen würde, sodass dem Verfassungsgerichtshof die gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.

4.3. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zugeben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B3258.2005

Dokumentnummer

JFT_09948891_05B03258_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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