RS Vwgh 2002/10/17 2000/20/0503

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

SGG §12 Abs1;
SGG §14a;
SGG §16 Abs1;
SGG §16 Abs2 Z1;
SMG 1997 §27 Abs1;
StGB §229 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E vom 25. Jänner 2001, Zl. 2000/20/0153, unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt, dass ein "chronischer Alkoholüberkonsum" für sich allein ein Waffenverbot nicht zu rechtfertigen vermöge. Vielmehr seien in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes nur dann angenommen worden, wenn zum Alkoholkonsum noch zusätzliche Gefährdungsmomente hinzutraten, so z. B. wenn sich die Person nach dem Genuss von Alkohol wiederholt aggressiv gezeigt habe. Diese Überlegungen gelten aber auch für einen "fallweisen Drogenabusus" - auf das Vorliegen einer Suchtkrankheit hat die belangte Behörde das Waffenverbot nicht gestützt (Hinweis E vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0425) -, und zwar jedenfalls dann, wenn es sich wie vorliegend um den Konsum von Cannabiskraut handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200503.X02

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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