RS Vwgh 2002/10/17 2002/07/0081

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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L37132 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Kärnten
L82402 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs2;
AWO Krnt 1994 §55;

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 55 Krnt AWO 1994 stellt sich eine "Verfahrensanordnung" ihrem Inhalt nach dann eindeutig als Bescheid dar, wenn nicht nur die Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung und der Umstand, dass sich die Verfahrensanordnung in der Rechtsmittelbelehrung selbst als Bescheid bezeichnet, vorliegen, sondern vor allem wenn der Inhalt des Spruches eine normative Anordnung enthält, nämlich die Aufforderung an die beschwerdeführende Partei, bestimmte Anordnungen innerhalb einer bestimmten Frist zu erfüllen und sich dabei auf Bestimmungen der Krnt AWO 1994 stützt, die eindeutig eine Bescheiderlassung vorsehen. Die Bezeichnung "Verfahrensanordnung" kann daher einer Erledigung mit normativem Inhalt nicht den Charakter als Bescheid nehmen (Hinweis E 21. März 2002, 2001/16/0560).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070081.X01

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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