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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Was - ausgehend von der Möglichkeit einer wirksamen Zustellung der Erledigung vom 9. April 2001 an den Zustellungsbevollmächtigten - die Behandlung des zutreffend als Wiedereinsetzungsantrag gedeuteten Schreibens vom 1. August 2001 anlangt, so ist zunächst darauf einzugehen, dass der befristete Auftrag zur Verbesserung dieser Eingabe nicht an den Zustellungsbevollmächtigten zugestellt wurde. Geht man nicht davon aus, dass die Zustellungsvollmacht zu diesem Zeitpunkt bereits widerrufen war, so könnte der Verbesserungsauftrag gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG nur wirksam geworden sein, wenn er dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen wäre. Der Stempelabdruck des Flughafen-Sozialdienstes, Dr. D (des Zustellungsbevollmächtigten) auf dem Kuvert des Verbesserungsschreibens macht Feststellungen über die Sanierung des Mangels nicht entbehrlich.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002200273.X02Im RIS seit
13.12.2002