RS Vwgh 2002/10/17 2002/20/0273

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §10 Abs2;
AVG §45 Abs2;
ZustG §9 Abs1 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Was - ausgehend von der Möglichkeit einer wirksamen Zustellung der Erledigung vom 9. April 2001 an den Zustellungsbevollmächtigten - die Behandlung des zutreffend als Wiedereinsetzungsantrag gedeuteten Schreibens vom 1. August 2001 anlangt, so ist zunächst darauf einzugehen, dass der befristete Auftrag zur Verbesserung dieser Eingabe nicht an den Zustellungsbevollmächtigten zugestellt wurde. Geht man nicht davon aus, dass die Zustellungsvollmacht zu diesem Zeitpunkt bereits widerrufen war, so könnte der Verbesserungsauftrag gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG nur wirksam geworden sein, wenn er dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen wäre. Der Stempelabdruck des Flughafen-Sozialdienstes, Dr. D (des Zustellungsbevollmächtigten) auf dem Kuvert des Verbesserungsschreibens macht Feststellungen über die Sanierung des Mangels nicht entbehrlich.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200273.X02

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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