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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
ABGB §891;Rechtssatz
Im Falle eines Gesamtschuldverhältnisses, bei dem zwei Schuldner ein und dieselbe Leistung schulden, liegt die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Auswahlermessen der Behörde (Hinweis E 17. November 1993, 93/17/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000170099.X01Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012