Index
L37308 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §5 Abs1 litb idF 1996/043;Rechtssatz
Da § 5 Abs. 1 lit. b Vlbg TourismusG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 43/1996 (und damit auch § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg TourismusG) nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen betreffend den Leistungsort im Umsatzsteuergesetz 1994 verweist, zwingt nichts dazu, diese Bestimmung dergestalt auszulegen, dass ihr ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt würde. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass § 5 Abs. 1 Vlbg TourismusG auch nach der Novelle LGBl. Nr. 43/1996 weiterhin im Lichte des hg. Erkenntnisses vom 20. Dezember 1996, 96/17/0451, und damit losgelöst vom Begriff des Leistungsortes nach dem Umsatzsteuergesetz 1994, auszulegen ist. Zum gleichen Ergebnis führt in Ansehung außerhalb Österreichs (also nicht in anderen Bundesländern im Verständnis des § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg TourismusG) erbrachter sonstiger Leistungen die gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz Vlbg TourismusG gebotene, gleichfalls im Lichte der Verfassungskonformität vorzunehmende, sinngemäße Anwendung des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994. Nur Umsätze aus sonstigen Leistungen, die im Inland (also in Österreich) im Rahmen eines Unternehmens gegen Entgelt ausgeführt werden, kommen überhaupt für die Bemessung des Tourismusbeitrages in Betracht. Bei sinngemäßer (und nicht etwa unmittelbarer) Anwendung des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 (eine sinngemäße Anwendung des § 3a legcit ist demgegenüber nicht angeordnet) ist bei Beurteilung der Frage, ob eine Leistung als innerhalb oder außerhalb Österreichs erbracht gilt, gleichfalls nicht nach § 3a Abs. 9 lit. a und b, Abs. 10 und 12 UStG 1994 vorzugehen, sondern nach den oben dargelegten Auslegungsregeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170033.X03Im RIS seit
21.02.2003Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014