RS Vwgh 2002/10/17 99/20/0327

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall (der einen Asyl beantragenden Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo betrifft) besteht für den Verwaltungsgerichtshof keine Möglichkeit, die vom unabhängigen Bundesasylsenat gezogenen Schlussfolgerungen, wonach aus der Provinz Equateur stammende Personen bzw. Angehörige der Volksgruppe Mungala - ohne Hinzutreten weiterer Umstände wie führende politische Tätigkeit oder dgl. - keiner asylrelevanten Verfolgung im Heimatland ausgesetzt wären, auf deren Richtigkeit nachprüfen zu können. Das Fehlen nachvollziehbarer Feststellungen über die aktuelle Lage in der Demokratischen Republik Kongo ist auch deshalb von Relevanz, weil - wie dem Verwaltungsgerichtshof aus anderen die Demokratische Republik Kongo betreffenden Verfahren bekannt ist - schon aus vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids erstellten Länderberichten hervorging, dass in der Demokratischen Republik Kongo ein Zustand von "Chaos und Anarchie" herrsche, wovon hunderttausende Zivilisten direkt betroffen seien (siehe insbesondere das im E vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0410, zitierte Papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. November 1998, worin in Bezug auf den im August 1998 -neuerlich - ausgebrochenen Bürgerkrieg die Ansicht vertreten wird, eine Rückführung ausgewiesener Asylwerber in das krisengeschüttelte Land sei aufgrund der konkreten Gefährdungssituation nicht zumutbar und der Vollzug von "Wegweisungen" solle unverzüglich eingestellt werden; vgl. auch das E 21. März 2002, Zl. 99/20/0419).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200327.X01

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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