RS Vwgh 2002/10/17 2000/20/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

23/04 Exekutionsordnung
25/02 Strafvollzug

Norm

EO §291a Abs1 Z1;
StVG §150 Abs3;
StVG §156 Abs3;
StVG §54 Abs5;

Rechtssatz

Auf Zuwendungen Dritter ist - ebenso wie auf die eigene Leistungsfähigkeit des zu Entlassenden, soweit es nicht um die Summe aus Hausgeld und Rücklage geht - bei der Entscheidung über die Entlassungshilfe gemäß § 150 Abs. 3 (hier: in Verbindung mit § 156 Abs. 3) StVG nur im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung schon "ausreichend" vorgesorgt ist, Bedacht zu nehmen. Sie bilden aber - wie etwa auch das in § 54 Abs. 5 StVG nicht erwähnte und von der Bezugnahme darauf in § 150 Abs. 3 StVG daher nicht erfasste Eigengeld - in den Fällen, in denen die erwähnte Frage zu verneinen ist, keinen Abzugsposten von der gesetzlichen Entlassungshilfe, deren Bemessung - wie zur Klarstellung gegenüber den bei Holzbauer/Brugger (Strafvollzugsgesetz (1996),

630) wiedergegebenen Ausführungen von Pilgram und einem mit den Verwaltungsakten vorgelegten Erlass des Justizministers vom 25. Februar 1994 festzuhalten ist - auch keine Ausübung von "Ermessen" darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200246.X05

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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