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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §59 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 81 Abs. 2 Vlbg AbgVerfG haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung zu enthalten. Demgegenüber ist dieser Bestimmung keine dem § 59 AVG vergleichbare Anordnung enthalten, wonach der Bescheidspruch auch die angewendeten Gesetzesbestimmungen zu enthalten habe.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170033.X01Im RIS seit
21.02.2003Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014