RS Vwgh 2002/10/22 2000/01/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat seine Feststellungen zur Situation in Somalia auf einen Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Somalia vom 3. Februar 2000 und auf einen Bericht des (deutschen) Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Juli 1999 ("Somalia Teil II") gestützt. Es mag zutreffen, dass diesen Unterlagen - wie vom zuständigen Organwalter des unabhängigen Bundesasylsenates am Ende der Berufungsverhandlung festgehalten - eine "besonders konkrete" Gefährdung von Angehörigen von Minderheitenvolksgruppen nicht entnommen werden kann. Schon der Titel des vom unabhängigen Bundesasylsenat herangezogenen Berichtes des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (arg.: "Teil II") zeigt jedoch, dass der unabhängige Bundesasylsenat im konkreten Fall die insbesondere auch ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht ausgeschöpft hat. Unberücksichtigt geblieben ist vor allem der Bericht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Juni 1999, der schon seinem Titel zufolge ("Somalia Teil I") zur Abrundung des Bildes hätte miteinbezogen werden müssen und der dem Verwaltungsgerichtshof im Übrigen schon aus anderen Beschwerdefällen, Asylverfahren somalischer Staatsangehöriger betreffend, bekannt ist. Vor dem Hintergrund des Punktes 4.3 des letztgenannten Berichtes lässt sich zunächst einmal nicht sagen, dass das Berichtsmaterial zu Somalia keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung von Angehörigen von Minderheitenvolksgruppen enthalte. Ebenso wenig kann des Weiteren ohne ergänzende Ermittlungen nur auf Basis der Angaben des Asylwerbers (der ein Mitglied des Yiber-Stammes ist) die Ansicht vertreten werden, die Mitglieder des Yiber-Stammes würden bloß "gesellschaftlichen Diskriminierungen" ohne asylrelevante Intensität ausgesetzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010322.X03

Im RIS seit

17.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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