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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art3;Rechtssatz
Die Festnahme des Beschwerdeführers ist ausgehend von dem dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhalt allein auf Basis des § 35 Z 1 VStG zu überprüfen und war davon ausgehend rechtswidrig. Damit fehlt auch der nachfolgenden Anhaltung und dem überdies vor der belangten Behörde in Beschwerde gezogenen Anlegen von Hand- und Fußfesseln die rechtliche Deckung (vgl. das E vom 19. Jänner 2000, Zl. 98/01/0451).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010527.X04Im RIS seit
09.01.2003Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018