RS Vwgh 2002/10/22 2000/14/0083

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0132 E 19. November 1998 VwSlg 7330 F/1998 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ob die Haftung zu Recht besteht, hat die Beh nach der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zu entscheiden (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2797). Ist im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides die in § 156 Abs 1 KO angeordnete Rechtsfolge noch nicht eingetreten, so kann die Beh in diesem Bescheid nicht davon ausgehen, daß der Primärschuldner von dem die Ausgleichsquote übersteigenden Teil der Verbindlichkeiten befreit sei, weshalb eine Einschränkung der Haftung aus den Überlegungen, die dem E vom 26.6.1996, 95/16/0077, zugrundeliegen, nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000140083.X03

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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