RS Vwgh 2002/10/22 2001/01/0256

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 Abs3;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §75 Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0257 E 22. Oktober 2002 2001/01/0258 E 22. Oktober 2002 2001/01/0167 E 3. Dezember 2002

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat geht davon aus, dass einer Sachverhaltsänderung in Bezug auf die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Wege einer analogen Anwendung des § 75 Abs. 5 FrG 1997 Rechnung zu tragen sei. Er gelangt also zu dem Ergebnis, dass den Fremdenpolizeibehörden - auch von Amts wegen - die Kompetenz zur Abänderung von Aussprüchen nach § 8 AsylG 1997 zukomme. Die dazu angestellten Überlegungen treffen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - zumindest im Ergebnis -

auf den Fall zu, dass es um die Änderung eines ("negativen") § 8 AsylG 1997-Ausspruches geht, mit dem die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat festgestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010256.X04

Im RIS seit

17.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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