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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Der auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 gestützten Ansicht, der Gesetzgeber habe "mit dem EStG 1988 mehrfach klargestellt", dass er für steuerliche Zwecke Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits nicht als Einheit ansehe, kann ungeachtet des Umstandes, dass nach dieser gesetzlichen Bestimmung (bei einem Abgabepflichtigen, der seinen Gewinn nach dieser gesetzlichen Bestimmung und nicht nach § 5 EStG 1988 ermittelt) Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen sind, nicht gefolgt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998140061.X04Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013