RS Vwgh 2002/10/22 98/14/0061

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §5;

Rechtssatz

Der auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 gestützten Ansicht, der Gesetzgeber habe "mit dem EStG 1988 mehrfach klargestellt", dass er für steuerliche Zwecke Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits nicht als Einheit ansehe, kann ungeachtet des Umstandes, dass nach dieser gesetzlichen Bestimmung (bei einem Abgabepflichtigen, der seinen Gewinn nach dieser gesetzlichen Bestimmung und nicht nach § 5 EStG 1988 ermittelt) Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen sind, nicht gefolgt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140061.X04

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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