RS Vwgh 2002/10/22 2001/01/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 Abs3;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0257 E 22. Oktober 2002 2001/01/0258 E 22. Oktober 2002 2001/01/0167 E 3. Dezember 2002

Rechtssatz

Es wird davon auszugehen sein, dass eine Entscheidung nach § 15 Abs. 3 AsylG 1997 in der Regel als Annex zu einem § 8 AsylG 1997- Ausspruch zu begreifen ist. Dass es Fälle gibt, in denen das nicht zutrifft (etwa bei Beurteilung des Vorliegens eines Asylausschließungsgrundes oder bei Zumutbarkeitserwägungen außerhalb des § 57 FrG 1997), vermag an der Richtigkeit dieses Befundes im Rahmen des Komplexes "Abschiebungsschutz" nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010256.X09

Im RIS seit

17.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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