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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzRechtssatz
Anlassfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "durch direkte Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern" in §84 Abs7 Medizinischer Masseur- und HeilmasseurG - MMHmG mit E v 30.09.04, G21/04 ua.
Quasi-Anlassfälle: B1390/03 ua, B1399/03 und B1551/03, alle E v 06.10.04, sowie B169/04 ua und B795/04 ua, beide E v 30.11.04:
Nach der bereinigten Rechtslage ist der vorgeschriebene Qualifikationsnachweis - auch - erbracht, wenn die Anforderungen des §84 Abs1 oder Abs2 MMHmG erfüllt sind und eine (die in §84 Abs3 MMHmG vorgesehene "Aufschulung" entbehrlich machende) "qualifizierte Leistungserbringung" (§84 Abs7 MMHmG) zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nachgewiesen ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich vor Gewährung des Parteiengehörs zur bereinigten Rechtslage nicht abschließend beurteilen.
Voller Kostenzuspruch in B1396/03, B1399/03, B169/04 ua und B795/04 ua.
Kostenzuspruch zu B1390/03 ua:
Da es dem Beschwerdevertreter möglich und zumutbar gewesen wäre, gegen die bekämpften Bescheide eine gemeinsame Beschwerde einzubringen, war für die sonach zu verbindenden Beschwerden lediglich jeweils ein Pauschalsatz (zuzüglich des Streitgenossenzuschlages gemäß §15 RechtsanwaltstarifG) zuzusprechen. Die zugesprochenen Kosten enthalten Streitgenossenzuschläge, Umsatzsteuer sowie den Ersatz der für jede Beschwerde entrichteten Eingabengebühr (§17a VfGG).
Kein Zuspruch der ebenfalls verzeichneten "Bareinzahlungsgebühr" (EUR 1,50) in B1551/03, da diese mit dem zuerkannten Pauschalsatz abgegolten ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1396.2003Dokumentnummer
JFR_09958996_03B01396_01