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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Es liegt keine dem Gesetz nicht entsprechende Ermessensübung vor, wenn die im Instanzenzug über die Haftung nach § 9 Abs. 1 und § 80 BAO entscheidende Behörde mit ihrer Entscheidung nicht zuwartet, bis die zuständige Behörde über die Berufung betreffend Wiederaufnahme von Abgabenverfahren entschieden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000140083.X04Im RIS seit
18.02.2003