RS Vwgh 2002/10/22 2000/01/0389

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67c;
AVG §79a Abs1;
AVG §79a Abs4 Z3;
AVG §79a Abs7;
VwGG §52 Abs1;
VwGG §52;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/01/0446 E 22. Oktober 2002

Rechtssatz

Besteht eine Amtshandlung aus mehreren selbständigen Akten, so liegt nicht nur "ein Verwaltungsakt" vor. So hat der VwGH eine Hausdurchsuchung und eine zum Zweck der gefahrlosen Abwicklung dieser Hausdurchsuchung durchgeführte Personendurchsuchung eines der beiden Wohnungsinhaber auf Grund der unterschiedlichen Zwecke (Personendurchsuchung: Sicherung der einschreitenden Beamten; Hausdurchsuchung: Suche nach Suchtgift) als für die Frage des Aufwandersatzes getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte qualifiziert (vgl. E VwGH 22. März 2000, Zl. 97/01/0745, mH auf E VwGH 17. Dezember 1996, Zl. 94/01/0714).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010389.X03

Im RIS seit

17.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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