RS Vwgh 2002/10/22 2001/01/0092

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof kennt keine allgemeine Lebenserfahrung (keinen allgemeinen Erfahrungssatz), wonach Flüchtlinge für die Nachsendung von für sie wichtigen, allenfalls die Flucht auslösenden Dokumenten in den beabsichtigten Aufnahmestaat vorsorgen. Selbst wenn dem unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen eine solche Lebenserfahrung zugänglich sein sollte, hätte er diese vorerst nachvollziehbar darzulegen gehabt. Die Beweiswürdigung des unabhängigen Bundesasylsenates zur tragenden (Negativ-)Feststellung einer Einberufung des Asylwerbers entbehrt daher der Schlüssigkeit.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010092.X02

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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