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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof kennt keine allgemeine Lebenserfahrung (keinen allgemeinen Erfahrungssatz), wonach Flüchtlinge für die Nachsendung von für sie wichtigen, allenfalls die Flucht auslösenden Dokumenten in den beabsichtigten Aufnahmestaat vorsorgen. Selbst wenn dem unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen eine solche Lebenserfahrung zugänglich sein sollte, hätte er diese vorerst nachvollziehbar darzulegen gehabt. Die Beweiswürdigung des unabhängigen Bundesasylsenates zur tragenden (Negativ-)Feststellung einer Einberufung des Asylwerbers entbehrt daher der Schlüssigkeit.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010092.X02Im RIS seit
09.01.2003