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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Derjenige, der eine Abschreibung auf den niederen Teilwert vornehmen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Hinweis E 26.7.2000, 2000/14/0111). Dieser Nachweis bzw diese Glaubhaftmachung muss sich auch auf Umstände beziehen, auf Grund derer gerade in einem bestimmten Veranlagungszeitraum eine derartige Abschreibung mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996140106.X01Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013