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L00606 Volksabstimmung Volksbefragung Volksbegehren SteiermarkNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 156 Abs. 4 Stmk VolksrechteG 1986 sind nur die für die Wahl zum Gemeinderat stimmberechtigten Gemeindebürger antragslegitimiert. Der Beschwerdeführer ist kein stimmberechtigter Gemeindebürger, sodass ihm im vorliegenden Fall kein Antragrecht zukam (vgl. das E vom 29. November 1989, Zl. 88/01/0085, betreffend die Heranziehung einer juristischen Person nach § 156 Abs. 6 leg. cit.).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010537.X01Im RIS seit
18.02.2003